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FATCA und CRS

  • Bekämpfung von Steuerhinterziehung
  • Betrifft Kunden mit steuerlicher Ansässigkeit im Ausland
  • Multilaterale Zusammenarbeit von über 90 Staaten

FATCA - Meldepflicht für US-amerikanische Konto- und Depotinhaber

Aufgrund des US-amerikanischen Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) haben Deutschland und viele weitere Staaten mit den USA eine Erweiterung der bilateralen Zusammenarbeit zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung vereinbart. Finanzinstitute, die nicht in den USA ansässig sind, müssen den USA steuerlich relevante Informationen zu US-Kunden zur Verfügung stellen.

FATCA im Überblick

FATCA betrifft Finanzinstitute und Versicherungen
Wir sind verpflichtet, Informationen über unsere US-amerikanischen Konto- und Depotinhaber über das Bundeszentralamt für Steuern an die amerikanische Finanzverwaltung (Internal Revenue Service – IRS) zu übermitteln. Versicherungen müssen ebenso über US-amerikanische Kunden informieren, die bestimmte Renten- und Lebensversicherungen abgeschlossen haben.

Bilaterale Zusammenarbeit zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung
Mit FATCA möchten die USA die Steuerhinterziehung bei Auslandskonten bekämpfen und das Steueraufkommen erhöhen. Der deutsche Fiskus erhält im Gegenzug Steuerinformationen von US-Banken über Anleger, die in Deutschland steuerpflichtig sind.

Natürliche Personen und Unternehmen sind betroffen
Von FATCA betroffen sind die bei uns unterhaltenen Konten und Depots natürlicher Personen und Unternehmen bzw. Gesellschaften, an denen US-Personen zu mindestens 25 Prozent beteiligt sind.

Kundendaten auf US-Bezüge prüfen
Kunden mit einer US-Staatsangehörigkeit oder einer steuerlichen Ansässigkeit in den USA sind meldepflichtig. Anders als nach dem deutschen Steuerrecht führt die US-Staatsangehörigkeit zur unbeschränkten Steuerpflicht in den USA. Wir sind auch verpflichtet, diejenigen Kunden zu melden, bei denen nach unseren Informationen nur möglicherweise eine US-Steuerpflicht besteht bzw. bei denen wir einen US-Bezug festgestellt haben, wenn der Kunde keine bzw. keine ausreichenden, den Verdacht entkräftenden Dokumente zur Verfügung stellt.

Start der Überprüfung
Seit dem 1. Juli 2014 sind wir verpflichtet, Kundendaten innerhalb von zwei Jahren auf US-Bezüge hin zu untersuchen, bei einem Anlagevermögen von über 1 Million USD innerhalb von zwölf Monaten. Kunden mit einem Anlagevermögen bis zu 50.000 USD sind davon ausgenommen.

Zu prüfende US-Bezüge

  • US-Staatsbürgerschaft oder dauerhafte US-Ansässigkeit (zum Beispiel mit einer Greencard)
  • Geburtsort in den USA
  • Postanschrift oder Postfach in den USA
  • US-Telefonnummer
  • Dauerauftrag zur Überweisung von Finanzmitteln in die USA
  • Handlungs- oder Verfügungsvollmacht zugunsten einer Person mit US-Adresse
  • c/o-Adresse in den USA bzw. Postlagerungsadresse als einzige verfügbare Adresse (auch außerhalb der USA)

Aufforderung, den US-Steuerstatus zu klären
Wenn wir einen der zuvor genannten US-Bezüge bei Kundendaten feststellen, fordern wir den Kunden auf, seinen US-Steuerstatus zu klären. Bestätigt der Kunde die US-Steuerpflicht, dann werden wir seine steuerlichen Daten jährlich über das Bundeszentralamt für Steuern an die amerikanische Finanzverwaltung (Internal Revenue Service – IRS) übermitteln. Widerlegt der Kunde unsere Hinweise zur US-Steuerpflicht jedoch, sind wir zu keiner Meldung verpflichtet. Falls der Kunde nicht reagiert, sind wir verpflichtet, seine steuerlichen Daten zu melden.

Unternehmen und Gesellschaften
Sind an einem Unternehmen US-Personen unmittelbar oder mittelbar in Höhe von mindestens 25 Prozent beteiligt und stammen die Erträge mehrheitlich aus Finanzanlagen, dann müssen wir über das Unternehmen und die US-Personen über das Bundeszentralamt für Steuern an die amerikanische Finanzverwaltung (Internal Revenue Service – IRS) informieren. Bei Gesellschaften oder Unternehmen, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in den USA haben, sind wir generell zu einer Meldung verpflichtet.

Diese Daten werden gemeldet
Die Meldung beschränkt sich neben persönlichen Daten des Gläubigers auf den Konto- bzw. Depotstand am Jahresende bzw. bei einer Kontoschließung im Laufe des jeweiligen Jahres zum Zeitpunkt vor der Kontoschließung.

Meldebestandteile im Überblick

  • Kontostand am Ende des Kalenderjahres (bzw. der Saldo unmittelbar vor einer Kontoschließung ab 01.01.2014)
  • Depots: Zinsen, Dividenden und andere Erträge, jeweils brutto
  • Depots: Bruttoerlöse aus Einlösung, Veräußerung oder Abtretung
  • Einlagekonten: Bruttozinserträge
  • Andere Anlageformen: Bruttoerträge

Common Reporting Standard

Meldepflicht für Konto- und Depotinhaber mit steuerlicher Ansässigkeit im Ausland

Der Common Reporting Standard (CRS) ist ein Standard zum zwischenstaatlichen Datenaustausch der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit (OECD). Ziel ist es, die Steuerhinterziehung zu bekämpfen. Bisher haben sich über 90 Staaten – darunter Deutschland – darauf verständigt, Kontodaten von Kunden anhand dieses Standards untereinander auszutauschen. Das bedeutet, dass deutsche Finanzinstitute ihre Bestands- und Neukunden daraufhin überprüfen müssen, ob sie im Ausland steuerlich ansässig sind. Ist dies der Fall, werden die Kunden mit Kontodaten an das Bundeszentralamt für Steuern gemeldet, das diese Daten mit anderen Staaten austauscht.

CRS im Überblick

CRS betrifft Finanzinstitute und Versicherungen
Wir sind dazu verpflichtet, Informationen über unsere Konto- und Depotinhaber, die im Ausland steuerlich ansässig sind, an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln. Das BZSt leitet diese Daten an andere Staaten weiter und erhält im Gegenzug Daten über in Deutschland ansässige Steuerpflichtige. Neben Finanzinstituten sind auch bestimmte Versicherungsunternehmen – zum Beispiel Lebensversicherungsunternehmen – betroffen.

Multilaterale Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung
Mit CRS soll weltweit die Steuerhinterziehung bei Auslandskonten bekämpft und das Steueraufkommen erhöht werden. Über den Austausch von Steuerdaten erhält der deutsche Fiskus aus dem Ausland Steuerinformationen von ausländischen Banken über Anleger, die in Deutschland steuerpflichtig sind.

Natürliche Personen und Unternehmen können betroffen sein
Von CRS sind die bei uns unterhaltenen Konten und Depots natürlicher Personen und Unternehmen oder Gesellschaften betroffen, an denen Personen mit steuerlicher Ansässigkeit im Ausland zu mindestens 25 Prozent beteiligt sind. Die erste Meldung erfolgte im Jahr 2017 für den Meldezeitraum 2016. Seit 2017 werden die Daten jährlich gemeldet.

Aufforderung zur Selbstauskunft und Einreichung von Dokumenten
Wenn wir eines der zuvor genannten Anzeichen entdecken, informieren wir den Kunden. Bestätigt uns der Kunde die steuerliche Ansässigkeit im Ausland, übermitteln wir seine steuerlichen Daten jährlich an das Bundeszentralamt für Steuern. Widerlegt der Kunde unsere Hinweise zur steuerlichen Ansässigkeit im Ausland, sind wir nicht mehr zur Meldung verpflichtet. Falls wir vom Kunden keine Rückmeldung erhalten, sind wir jedoch dazu verpflichtet, seine Kontodaten zu melden.

Unternehmen und Gesellschaften
Beziehen Unternehmen ihre Erträge mehrheitlich aus Finanzanlagen, werden die Personen, die an solchen Unternehmen wesentlich beteiligt sind, an das BZSt gemeldet. Die Beteiligung muss zu mindestens 25 Prozent bestehen und die Person muss im Ausland steuerlich ansässig sein. Das Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz sieht außerdem vor, dass Gesellschaften oder Unternehmen generell gemeldet werden, wenn sie ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Ausland haben.

Kundendaten werden auf steuerliche Ansässigkeit im Ausland geprüft
Meldepflichtig sind alle Kunden, die steuerlich im Ausland ansässig sind. Wir sind als Bank dazu verpflichtet, Neukunden zu fragen, ob sie im Ausland steuerlich ansässig sind und diese gegebenenfalls zu melden. Ebenso sind wir dazu verpflichtet, die Kunden zu melden, bei denen bestimmte Anzeichen für eine mögliche steuerliche Ansässigkeit im Ausland bestehen oder bei denen wir einen Auslandsbezug festgestellt haben. Der Kunde kann die Indizien entkräften, indem er uns eine Selbstauskunft und gegebenenfalls weitere Dokumente zur Verfügung stellt.

Start der Überprüfung
Seit dem 1. Januar 2016 sind wir dazu verpflichtet, bestehende Kundenverbindungen innerhalb von zwei Jahren auf eine steuerliche Ansässigkeit im Ausland hin zu untersuchen. Unternehmenskunden mit einem Anlagevermögen von bis zu 250.000 US-Dollar sind davon ausgenommen. Bei einem Anlagevermögen von über 1 Million US-Dollar muss die Untersuchung innerhalb von zwölf Monaten erfolgen

Anzeichen, die eine Prüfung auslösen

  • Lediglich Telefonnummer(n) in einem Meldeland vorhanden, aber keine inländische Telefonnummer
  • Aktuelle Post-/Hausanschrift oder Postfach in einem Meldeland
  • Aktuell gültige Handlungs- oder Verfügungsvollmacht/Zeichnungsberechtigung zugunsten einer Person mit Anschrift in einem Meldeland
  • c/o-Adresse

Jährliche Meldung
Das erste Mal wurden Daten Mitte 2017 für den Meldezeitraum 2016 übermittelt. Seit 2017 werden die Daten jährlich übermittelt. Die Meldung enthält unter anderem

  • Name,
  • Anschrift,
  • Kontonummer,
  • Guthaben,
  • Zinsen,
  • Dividenden,
  • Veräußerungsgewinne aus Finanzvermögen,
  • Ansässigkeitsstaat,
  • Steueridentifikationsnummer,
  • bei natürlichen Personen: Geburtsdatum und Geburtsort.
Häufige Fragen zu FATCA und Common Reporting Standard

Deutschland und viele andere Länder sind am 29. Oktober 2014 einem internationalen Abkommen über den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen beigetreten. Mittlerweile haben sich über 90 Staaten und Gebiete an diesem Abkommen beteiligt. Ziel des Austauschs von Steuerinformationen ist es, dass die deutschen Finanzbehörden regelmäßig Finanzinformationen aus dem Ausland erhalten und so eine gerechte Besteuerung sicherstellen. Damit Deutschland seine Verpflichtungen aus dem Abkommen erfüllen kann, hat es durch das Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG) vom 21. Dezember 2015 alle deutschen Finanzinstitute und bestimmte Versicherungsunternehmen dazu verpflichtet, ab dem 1. Januar 2016 Kundendaten von im Ausland ansässigen Kunden zu erheben und diese an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden.

Das richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften des jeweiligen Staates. Anknüpfungspunkte sind dabei Merkmale wie der Unternehmenssitz oder der Sitz der Geschäftsleitung. Es ist möglich, in mehreren Staaten gleichzeitig steuerlich ansässig zu sein.

Die durch das Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz verpflichteten Banken haben die Daten und Informationen nach § 3 Abs. 2 dieses Gesetzes zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten. Nach § 8 dieses Gesetzes müssen Banken die so gewonnenen Kundendaten weitergeben.

Banken sind dazu nach § 117c Abgabenordnung in Verbindung mit der FATCA-USA-Umsetzungsverordnung gesetzlich verpflichtet. Im Einzelnen haben Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Spanien und die USA am 8. Februar 2012 in einer gemeinsamen Erklärung vereinbart, die bilaterale Zusammenarbeit zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung weiter auszubauen. Auf Basis dieser vorausgegangenen Erklärung hat Deutschland mit den USA am 31. Mai 2013 einen zwischenstaatlichen Vertrag geschlossen. Dieses Abkommen wurde am 23. Juli 2014 basierend auf der Ermächtigungsgrundlage in § 117c der Abgabenordnung durch die FATCA-USA-Umsetzungsverordnung in nationales Recht überführt.

In der Folgezeit haben die USA mit über 90 FATCA-Partnerländern, darunter allen wesentlichen Finanzzentren, zwischenstaatliche FATCA-Verträge abgeschlossen. Die FATCA-Partnerländer sind jeweils verpflichtet, von den in ihrem Gebiet ansässigen Finanzinstituten die Informationen über für US-Kunden geführte Konten zu erheben und der US-Behörde (ggf. mittelbar) zur Verfügung zu stellen. Die USA verpflichten sich im Gegenzug, dem jeweiligen FATCA-Vertragspartnerland Informationen über Zins- und Dividendeneinkünfte zur Verfügung zu stellen, die die US-Steuerbehörde von US-Finanzinstituten erhebt.