FATCA und CRS
- Bekämpfung von Steuerhinterziehung
- Betrifft Kunden mit steuerlicher Ansässigkeit im Ausland
- Multilaterale Zusammenarbeit von über 90 Staaten
FATCA - Meldepflicht für US-amerikanische Konto- und Depotinhaber
Aufgrund des US-amerikanischen Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) haben Deutschland und viele weitere Staaten mit den USA eine Erweiterung der bilateralen Zusammenarbeit zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung vereinbart. Finanzinstitute, die nicht in den USA ansässig sind, müssen den USA steuerlich relevante Informationen zu US-Kunden zur Verfügung stellen.
Common Reporting Standard
Meldepflicht für Konto- und Depotinhaber mit steuerlicher Ansässigkeit im Ausland
Der Common Reporting Standard (CRS) ist ein Standard zum zwischenstaatlichen Datenaustausch der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit (OECD). Ziel ist es, die Steuerhinterziehung zu bekämpfen. Bisher haben sich über 90 Staaten – darunter Deutschland – darauf verständigt, Kontodaten von Kunden anhand dieses Standards untereinander auszutauschen. Das bedeutet, dass deutsche Finanzinstitute ihre Bestands- und Neukunden daraufhin überprüfen müssen, ob sie im Ausland steuerlich ansässig sind. Ist dies der Fall, werden die Kunden mit Kontodaten an das Bundeszentralamt für Steuern gemeldet, das diese Daten mit anderen Staaten austauscht.
Deutschland und viele andere Länder sind am 29. Oktober 2014 einem internationalen Abkommen über den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen beigetreten. Mittlerweile haben sich über 90 Staaten und Gebiete an diesem Abkommen beteiligt. Ziel des Austauschs von Steuerinformationen ist es, dass die deutschen Finanzbehörden regelmäßig Finanzinformationen aus dem Ausland erhalten und so eine gerechte Besteuerung sicherstellen. Damit Deutschland seine Verpflichtungen aus dem Abkommen erfüllen kann, hat es durch das Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG) vom 21. Dezember 2015 alle deutschen Finanzinstitute und bestimmte Versicherungsunternehmen dazu verpflichtet, ab dem 1. Januar 2016 Kundendaten von im Ausland ansässigen Kunden zu erheben und diese an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden.
Das richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften des jeweiligen Staates. Anknüpfungspunkte sind dabei Merkmale wie der Unternehmenssitz oder der Sitz der Geschäftsleitung. Es ist möglich, in mehreren Staaten gleichzeitig steuerlich ansässig zu sein.
Die durch das Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz verpflichteten Banken haben die Daten und Informationen nach § 3 Abs. 2 dieses Gesetzes zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten. Nach § 8 dieses Gesetzes müssen Banken die so gewonnenen Kundendaten weitergeben.
Banken sind dazu nach § 117c Abgabenordnung in Verbindung mit der FATCA-USA-Umsetzungsverordnung gesetzlich verpflichtet. Im Einzelnen haben Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Spanien und die USA am 8. Februar 2012 in einer gemeinsamen Erklärung vereinbart, die bilaterale Zusammenarbeit zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung weiter auszubauen. Auf Basis dieser vorausgegangenen Erklärung hat Deutschland mit den USA am 31. Mai 2013 einen zwischenstaatlichen Vertrag geschlossen. Dieses Abkommen wurde am 23. Juli 2014 basierend auf der Ermächtigungsgrundlage in § 117c der Abgabenordnung durch die FATCA-USA-Umsetzungsverordnung in nationales Recht überführt.
In der Folgezeit haben die USA mit über 90 FATCA-Partnerländern, darunter allen wesentlichen Finanzzentren, zwischenstaatliche FATCA-Verträge abgeschlossen. Die FATCA-Partnerländer sind jeweils verpflichtet, von den in ihrem Gebiet ansässigen Finanzinstituten die Informationen über für US-Kunden geführte Konten zu erheben und der US-Behörde (ggf. mittelbar) zur Verfügung zu stellen. Die USA verpflichten sich im Gegenzug, dem jeweiligen FATCA-Vertragspartnerland Informationen über Zins- und Dividendeneinkünfte zur Verfügung zu stellen, die die US-Steuerbehörde von US-Finanzinstituten erhebt.