Gesetzliche Betreuung

für bestehende EthikBank-Kundinnen und -Kunden

Sie sind gerichtlich bestellte Betreuerin oder gerichtlich bestellter Betreuer einer Person, die bereits Kundin oder Kunde der EthikBank ist? Über diese Seite können Sie eine neue Betreuung einmelden und verwalten.

Betreuung melden & verwalten

Erforderliche Unterlagen für die Betreuung

Bitte nutzen Sie diesen Service nur, wenn die betreute Person schon Bestandskundin und Bestandskunde der EthikBank ist.
Für Kontoeröffnungen oder neue Geschäftsverbindungen ist dieser Auftrag nicht vorgesehen. 

Folgende Unterlagen benötigen Sie im nachfolgenden Prozess: 

  • Betreuerausweis (Bestätigung über das Vorliegen im Original durch öffentliche Behörde (z.B. Hausbank, Stadtverwaltung oder Ortsgericht))
  • Beschluss durch das zuständige Amtsgericht (Bestätigung über das Vorliegen im Original durch öffentliche Behörde (z.B. Hausbank, Stadtverwaltung oder Ortsgericht))
  • Ihren Personalausweis 

So melden und verwalten Sie die Betreuung

Ich (Betreuer:in) bin Neukund:in

  1. Legitimieren Sie sich als Neukund:in und legen Sie einen Onlinebanking-Zugang an

  2. Melden Sie die Betreuung im neuen Onlinebanking an

  3. Bestellen Sie (falls nötig) eine Girocard im neuen Onlinebanking
     

Ich (Betreuer:in) bin bereits Kund:in

  1. Melden Sie die Betreuung in Ihrem Onlinebanking an

  2. Bestellen Sie (falls nötig) eine Girocard im Onlinebanking
     
     
     

Allgemeine Fragen zur gesetzlichen Betreuung

Eine gesetzliche Betreuung wird durch das Betreuungsgericht für volljährige Personen angeordnet, wenn diese bestimmte Angelegenheiten rechtlich nicht oder nicht vollständig selbst besorgen können. Die Betreuung unterstützt die betroffene Person und ist auf die gerichtlich festgelegten Aufgabenkreise begrenzt.

Der Umfang ergibt sich aus dem Betreuungsbeschluss und dem Betreuerausweis. Für Bankgeschäfte ist insbesondere entscheidend, ob der Aufgabenkreis Vermögenssorge umfasst ist.

Für Bankgeschäfte ist regelmäßig der Aufgabenkreis Vermögenssorge erforderlich. Fehlt dieser Aufgabenkreis, kann die EthikBank in der Regel keine Verfügungen oder Zugriffe für die betreute Person zulassen.

Es gibt unter anderem befreite und nicht befreite Betreuerinnen und Betreuer sowie Vereins- oder Behördenbetreuer. Der Status kann Auswirkungen darauf haben, ob für bestimmte Anlage- oder Verfügungsgeschäfte zusätzliche Genehmigungen oder Sperrvereinbarungen erforderlich sind.

Fragen zum Ablauf der gesetzlichen Betreuung

Bitte reichen Sie den Betreuerausweis und den gerichtlichen Betreuungsbeschluss ein. Zusätzlich benötigen wir eine aktuelle Legitimation der Betreuerin oder des Betreuers. Je nach Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein, zum Beispiel ein Änderungs- oder Verlängerungsbeschluss, ein Nachweis über die Vermögenssorge oder eine betreuungsgerichtliche Genehmigung.

Ja. Wenn die betreute Person bereits Kundin oder Kunde der EthikBank ist, können Sie die Betreuung über den Serviceauftrag online melden. Die Freischaltung von Rechten erfolgt jedoch erst nach Legitimation des Betreuers über die vorgesehene Strecke.

Nein. Der Serviceauftrag ist ausschließlich für bestehende Kundinnen und Kunden der EthikBank vorgesehen. Eine Kontoeröffnung oder Neukundenaufnahme ist darüber nicht möglich.

Fragen zur Kontoführung bei betreuten Personen

Voraussetzung ist, dass Ihre Vertretungsberechtigung und insbesondere der Aufgabenkreis Vermögenssorge geprüft wurden. Nach positiver Prüfung können abhängig vom Einzelfall Erleichterungen in der Kontoführung und die Erledigung von Bankgeschäften über den persönlichen Onlinezugang möglich sein.

Nach erfolgreicher Erfassung und Prüfung der Betreuung sollen laufende Standardvorgänge möglichst ohne erneute Vorlage aller Unterlagen abgewickelt werden können. In besonderen Fällen, bei unklarer Vertretungsberechtigung oder bei genehmigungspflichtigen Vorgängen können weitere Nachweise erforderlich sein.  

Beachten Sie: Da wir eine Direktbank sind, benötigen wir jeweils zum Betreuerausweis und Betreuungsbeschluss eine Bestätigung über das Vorliegen im Original durch eine öffentliche Behörde (z.B. Hausbank, Stadtverwaltung oder Ortsgericht).

Ein persönlicher Onlinezugang wird schon im 1. Schritt mit Ihrer Legitimation eingerichtet, sofern die rechtlichen und technischen Voraussetzungen vorliegen. Die Anlage erfolgt automatisch. Nach erfolgreicher Prüfung der in Schritt 2 hochgeladenen Unterlagen, schalten wir den Zugriff auf das Konto Ihres Betreuten frei.

Eine Karte kann abhängig vom Konto, vom Betreuungsumfang und von den internen Vorgaben geprüft werden. Ob eine Ausgabe oder Kontozuordnung möglich ist, entscheidet die EthikBank nach Einzelfallprüfung.

Soweit technisch und fachlich zulässig, kann eine Karte mehreren Konten zugeordnet werden. Die konkrete Zuordnung wird im Einzelfall geprüft.

Besonderheiten der Vermögenssorge

Betreuerinnen und Betreuer müssen das Vermögen der betreuten Person ausschließlich in deren Interesse verwalten und vor unberechtigten Abflüssen schützen. Eigene Interessen dürfen nicht mit den Interessen der betreuten Person vermischt werden.

Bei Übernahme der Vermögenssorge kann gegenüber dem Betreuungsgericht ein Vermögensverzeichnis erforderlich sein. Benötigen Sie hierfür Bankunterlagen, können diese bei der EthikBank angefragt werden. Entgelte können sich aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis ergeben.

Geldanlagen müssen sicher und im Interesse der betreuten Person erfolgen. Je nach Art der Betreuung können betreuungsgerichtliche Genehmigungen, Sperrvermerke oder besondere Vereinbarungen erforderlich sein. Bitte reichen Sie entsprechende Vorgaben oder Genehmigungen mit ein.

Fragen zur Beendigung einer Betreuung

Eine Betreuung endet zum Beispiel durch gerichtliche Aufhebung, durch Ablauf einer Befristung oder mit dem Tod der betreuten Person. In Einzelfällen kann auch ein Wechsel der Betreuung erfolgen.

Nutzen Sie den Serviceauftrag „Bestehende Betreuung abmelden“ und reichen Sie die erforderlichen Nachweise ein. Nach Prüfung werden die bei der EthikBank hinterlegten Rechte und Zugänge angepasst.

Mit dem Tod der betreuten Person endet die Befugnis aus der Betreuung. Weitere Auskünfte oder Verfügungen sind dann nicht mehr auf Grundlage der bisherigen Betreuung möglich, sondern nur noch mit entsprechender neuer Legitimation, etwa durch Erben oder andere Berechtigte oder durch Anordnung des Amtsgerichts.

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